832.311
CH-AR
Art. 1 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1. Abschnitt: Leistungen (Aufenthalt in einem Heim oder Spital; Begrenzung der Tagestaxe)
Art. 1 Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1. ...
2. Die durch den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 230 Franken pro Aufenthaltstag berücksichtigt.
3. Die durch den Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim anrechenbare Tagestaxe für Pension und Betreuung beträgt höchstens 185 Franken.
4. Leistet eine versicherte Person einen Beitrag an die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, so erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagestaxe um diesen Betrag.