832.31
CH-AR
Art. 8 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Verfahren
Art. 8 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Verfahren
1. Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und rasches Verfahren besorgt.
2. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.