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832.31 CH-AR

Art. 8 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Verfahren

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Art. 8 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Verfahren

1. Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und rasches Verfahren besorgt.

2. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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