Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.31 CH-AR

Art. 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Durchführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Durchführung

1. Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Massgabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.

2. Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen werden.

← Art. 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Grundsatz Art. 8 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →