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832.31 CH-AR

Art. 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Finanzierung

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Art. 6 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Finanzierung

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den Gemeinden getragen.

2. Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl.

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