832.31
CH-AR
Art. 5 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 5 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Krankheits- und Behinderungskosten
1. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.
2. Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.
3. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgelegten Mindestbeträgen vergütet.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.