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832.31 CH-AR

Art. 3 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Persönliche Auslagen

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Art. 3 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Persönliche Auslagen

1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt

a) Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27 Prozent;

b) bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16 Prozent.

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