832.31
CH-AR
Art. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Aufenthalt in einem Heim oder Spital
Art. 2 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung · Aufenthalt in einem Heim oder Spital
1. Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese darf Fr. 300.- nicht überschreiten.
2. Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.