831.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen
Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden · Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen
1. Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.-, sofern
a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,
b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert,
c) eine Traktandenliste vorliegt und
d) Protokoll geführt wird.
2. Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 dieser Verordnung ausgerichtet.
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Entschädigungsarten
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