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CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Ordentliche Sitzungsgelder
Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden · Ordentliche Sitzungsgelder
1. Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen
a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.-
b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.-
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Entschädigungsarten
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