831.11
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Jährliche Entschädigung
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden · Jährliche Entschädigung
1. Die jährliche Entschädigung beträgt
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.-
b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.-
2. Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.
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Entschädigungsarten
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