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831.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Jährliche Entschädigung

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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden · Jährliche Entschädigung

1. Die jährliche Entschädigung beträgt

a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.-

b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.-

2. Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

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