831.11
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden - Entschädigungsarten
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden · Entschädigungsarten
1. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwaltungskommission folgende Entschädigungen aus
a) Jährliche Entschädigung;
b) Sitzungsgelder;
c) Spesen.
2. Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.