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831.1 CH-AR

Art. 8 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Erlass des Mindestbeitrages

I. Ausgleichskasse
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Art. 8 EG AHVG/IVG · Erlass des Mindestbeitrages

1. Vor Erlass des Mindestbeitrags gemäss dem Bundesrecht hört die Ausgleichskasse den Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.

2. Wird das Gesuch bewilligt, so übernehmen der Kanton und die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag je zur Hälfte.

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