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831.1 CH-AR

Art. 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Kosten der Ausgleichskasse

I. Ausgleichskasse
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Art. 7 EG AHVG/IVG · Kosten der Ausgleichskasse

1. Die Kosten der Ausgleichskasse werden, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden, durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt.

2. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung so zu bemessen, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Vergütungen an die Zweigstellen auf Dauer gedeckt werden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.

3. Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist.

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