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831.1 CH-AR

Art. 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - AHV-Zweigstellen

I. Ausgleichskasse
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Art. 6 EG AHVG/IVG · AHV-Zweigstellen

1. Die Gemeinden führen nach Massgabe des Bundesrechts Zweigstellen der AHV-Ausgleichskasse. Die Zweigstellenleiter oder die Zweigstellenleiterinnen werden von den Gemeinderäten bestimmt. Der Regierungsrat kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.

2. Die Aufgaben der Zweigstellen ergeben sich aus den Bundesvorschriften. Der Regierungsrat kann den Zweigstellen weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.

3. Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach Weisungen der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse bietet den Gemeinden, welche eine Zweigstelle führen, angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an.

4. Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden eine angemessene Entschädigung.

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