831.1
CH-AR
Art. 5 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Geschäftsführung
I. Ausgleichskasse
Art. 5 EG AHVG/IVG · Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung besteht aus maximal drei Mitgliedern.
2. Die Geschäftsführung stellt insbesondere das für die Aufgabenerfüllung nötige Personal an, nimmt die Vertretung nach aussen wahr und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden. Das Organisationsreglement regelt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.