831.1
CH-AR
Art. 4 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Aufgaben der Verwaltungskommission
I. Ausgleichskasse
Art. 4 EG AHVG/IVG · Aufgaben der Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Erlass des Organisationsreglements;
b) Erlass des Anlagenreglements;
c) Festlegung des Stellenplans;
d) Wahl der Geschäftsführung, Bestimmung des Vorsitzes und der Stellvertretung;
e) Beaufsichtigung der Geschäftsführung;
f) Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die Ausgleichskasse;
g) Festsetzung der Entschädigung an die AHV-Zweigstellen;
h) Genehmigung des Budgets;
i) Verabschiedung von Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörde;
j) Festlegung der Anlage- und Reservepolitik;
k) Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes auf die Ausgleichskasse und IV-Stelle.