831.1
CH-AR
Art. 3 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Verwaltungskommission
I. Ausgleichskasse
Art. 3 EG AHVG/IVG · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat kann eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission delegieren.
2. Die Mitglieder der Verwaltungskommission verfügen über die nötigen Fachkenntnisse. Mitarbeitende der Ausgleichskasse, der AHV-Zweigstellen und der IV-Stelle können der Verwaltungskommission nicht angehören.
3. Die Geschäftsführung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. Sie hat beratende Stimme und ein Antragsrecht.
4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.