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Art. 18 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Kantonales Schiedsgericht

IV. Rechtspflege
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Art. 18 EG AHVG/IVG · Kantonales Schiedsgericht

1. Den Vorsitz des Schiedsgerichts gemäss Art. 27bis IVG übernimmt der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt.

2. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Klage.

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