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831.1 CH-AR

Art. 17 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Kantonale Beschwerdeinstanz

IV. Rechtspflege
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Art. 17 EG AHVG/IVG · Kantonale Beschwerdeinstanz

1. Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.

2. Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und dem Justizgesetz.

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