831.1
CH-AR
Art. 17 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Kantonale Beschwerdeinstanz
IV. Rechtspflege
Art. 17 EG AHVG/IVG · Kantonale Beschwerdeinstanz
1. Kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung ist das Obergericht.
2. Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und dem Justizgesetz.