Art. 16 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Haftung und Rückgriff
Art. 16 EG AHVG/IVG · Haftung und Rückgriff
1. Die Haftung des Kantons für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach Bundesrecht.
2. Dem Kanton steht nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu auf Organe und Angestellte der Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
3. Der Kanton haftet für Schäden, die im Sinne des Bundesrechts von Angestellten der AHV-Zweigstellen verursacht werden. Im Umfang des geleisteten Schadenersatzes steht dem Kanton ein Rückgriff auf die Gemeinde zu. Der Rückgriff der Gemeinde auf ihre Angestellten richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
4. Für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Ausgleichskasse und IV-Stelle übertragenen Aufgaben entstehen, haftet der Kanton. Ihm steht nach Massgabe des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts ein Rückgriff zu.