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831.1 CH-AR

Art. 14 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Personalrecht

III. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 14 EG AHVG/IVG · Personalrecht

1. Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

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