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831.1 CH-AR

Art. 13 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Aufsicht

III. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 EG AHVG/IVG · Aufsicht

1. Soweit die Aufsicht nicht dem Bund zusteht, unterstehen die Ausgleichskasse und die IV-Stelle der Aufsicht durch den Regierungsrat.

2. Dem Regierungsrat obliegt

a) die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und die Bestimmung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;

b) die Wahl der externen Revisionsstelle;

c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der den Kanton betreffenden Jahresrechnungen;

d) die Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder der Verwaltungskommission.

3. Der Regierungsrat kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

4. Der Jahresbericht und die den Kanton betreffenden Jahresrechnungen sind dem Kantonsrat im Rahmen seiner Oberaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

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