831.1
CH-AR
Art. 11 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Kosten der IV-Stelle
II. IV-Stelle
Art. 11 EG AHVG/IVG · Kosten der IV-Stelle
1. Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2. Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes geregelt ist.