Art. 10 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Organe
Art. 10 EG AHVG/IVG · Organe
1. Organe der IV-Stelle sind
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsführung;
c) die externe Revisionsstelle.
2. Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
3. Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Ausgleichskasse.
4. Die Festlegung des Stellenplanes (Art. 4 Abs. 2 lit. c), die Genehmigung des Budgets (Art. 4 Abs. 2 lit. h) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Verwaltungsaufwandes (Art. 4 Abs. 2 lit. k) erfolgen für die IV-Stelle unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.