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824.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 9 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum steht den Stellensuchenden und Arbeitslosen sowie jenen Unternehmen, welche Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensuchenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen, insbesondere den privaten Stellenvermittlern (Art. 119c der Arbeitslosenversicherungsverordnung[5].

2. Ihm obliegen namentlich die folgenden Aufgaben

a) Beratung, Arbeitsvermittlung und Abklärung der Wiedereinstiegsmöglichkeiten (Art. 85 Abs. 1 lit. a AVIG),

b) Bereitstellung und Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG),

c) Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundes (Art. 85 Abs. 1 lit. f AVIG), insbesondere Vornahme der Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 21 AVIV),

d) * Erlass von Verfügungen gemäss Art. 30 Abs. 2 AVIG,

e) Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit, Zuweisung zumutbarer Arbeit und Erteilung von Weisungen (Art. 85 Abs. 1 lit. c und Art. 16 AVIG),

f) * ...

g) Zuweisung zu einer Fachberatung im Sinne von Art. 17 Abs. 5 AVIG,

h) * ...

i) * öffentliche Arbeitsvermittlung nach Art. 24-29 AVG.

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