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824.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 8 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung

1. Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.

2. Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind

a) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;

b) * die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung;

c) die Gemeindearbeitsämter;

d) die tripartite Kommission.

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