824.11
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Zweck
III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 7 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Zweck
1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt sowie eine rasche Besetzung von offenen Stellen.