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824.11 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Zweck

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 7 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Zweck

1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt sowie eine rasche Besetzung von offenen Stellen.

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