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824.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Kaution und Bewilligungsgebühr

II. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
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Art. 6 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Kaution und Bewilligungsgebühr

1. Ist eine Kaution erforderlich, ist sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zu hinterlegen.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz fest.

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