Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Bewilligungsverfahren

II. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Bewilligungsverfahren

1. Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.

2. Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligungen unter Auflagen und Bedingungen erteilen.

← Art. 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung Gegenstand Art. 6 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →