824.11
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Bewilligungsverfahren
II. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 5 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Bewilligungsverfahren
1. Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2. Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligungen unter Auflagen und Bedingungen erteilen.