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824.11 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Vollzugsorgane

I. Allgemeines
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Art. 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Vollzugsorgane

1. Vollzugsorgane im Bereiche der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung sind

a) * auf kantonaler Ebene das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, die Arbeitslosenkasse und die tripartite Kommission sowie

b) auf kommunaler Ebene die Gemeindearbeitsämter.

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