824.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Vollzugsorgane
I. Allgemeines
Art. 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Vollzugsorgane
1. Vollzugsorgane im Bereiche der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung sind
a) * auf kantonaler Ebene das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, die Arbeitslosenkasse und die tripartite Kommission sowie
b) auf kommunaler Ebene die Gemeindearbeitsämter.