Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Departement Bau und Volkswirtschaft

I. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Departement Bau und Volkswirtschaft

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.

2. Es leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes getroffen werden.

← Art. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung Gegenstand Art. 4 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →