824.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Departement Bau und Volkswirtschaft
I. Allgemeines
Art. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Departement Bau und Volkswirtschaft
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2. Es leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes getroffen werden.