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824.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Regierungsrat

I. Allgemeines
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Art. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.

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