824.11
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Regierungsrat
I. Allgemeines
Art. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.