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824.11 CH-AR

Art. 19 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Genehmigung und Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen
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Art. 19 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Genehmigung und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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