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824.11 CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Aufhebung bisherigen Rechts

V. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

1. Die Verordnung vom 29. Mai 1952 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitsvermittlung[12],

2. die Einführungsverordnung vom 11. März 1985 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung[13].

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