Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.11 CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Rechtspflege

V. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Rechtspflege

1. Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gemäss Art. 5 und 6 können innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 38 Abs. 3 AVG).

2. Gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung und der kantonalen Arbeitslosenkasse kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums kann innerhalb von 30 Tagen bei der kantonalen Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

3. Gegen Einspracheentscheide gemäss Abs. 1 und 2 oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

← Art. 16 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung Gegenstand Art. 18 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →