824.11
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Anpassung an veränderte Voraussetzungen
V. Schlussbestimmungen
Art. 16 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Anpassung an veränderte Voraussetzungen
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt,
a) die Bestimmungen dieser Verordnung allfälligen Revisionen des Bundesrechts anzupassen und
b) die Aufgabenteilung zwischen den einzelnen Vollzugsorganen neu vorzunehmen, falls dies sachlich zweckmässig und zeitlich dringlich ist.