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Art. 14 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Öffentliche Arbeitslosenkasse

IV. Arbeitslosenversicherung
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Art. 14 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Öffentliche Arbeitslosenkasse

1. Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 AVIG. Sie trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosenkasse Ausserrhoden».

2. Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Kassenreglement gemäss Art. 79 Abs. 1 AVIG.

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