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824.11 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Kosten

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 13 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Kosten

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie den Betrieb des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.

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