824.11
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Kosten
III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 13 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Kosten
1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie den Betrieb des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.