824.11
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Tripartite Kommission
III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 12 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Tripartite Kommission
1. Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.
2. Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission gemäss den Vorgaben des Bundes und erlässt für sie ein Geschäftsreglement.