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824.11 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Tripartite Kommission

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 12 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Tripartite Kommission

1. Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.

2. Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission gemäss den Vorgaben des Bundes und erlässt für sie ein Geschäftsreglement.

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