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824.11 CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Gemeindearbeitsamt

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 11 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Gemeindearbeitsamt

1. Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Gemeindearbeitsamt.

2. Das Gemeindearbeitsamt ist zuständig für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung von Arbeitslosen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 19 AVIV. Es informiert die Arbeitslosen über das weitere Vorgehen und ihre wichtigsten Pflichten.

3. Es teilt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum alle Tatsachen mit, welche für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind.

4. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung sowie die kantonale Arbeitslosenkasse sorgen für eine regelmässige und ausreichende Information der Gemeindearbeitsämter. Sie können Weisungen und Richtlinien erlassen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts nötig sind.

5. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum übt die fachliche Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.

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