824.11
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Kantonale Amtsstelle
III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 10 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Kantonale Amtsstelle
1. Die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung vollzieht die Bestimmungen über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung (Art. 31-58 AVIG).
2. Ihr obliegen ferner alle Aufgaben, welche gemäss AVIG und AVIV der kantonalen Amtsstelle zugewiesen sind und nicht gemäss Art. 9 dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragen werden.