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824.11 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung - Kantonale Amtsstelle

III. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Art. 10 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung · Kantonale Amtsstelle

1. Die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung vollzieht die Bestimmungen über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung (Art. 31-58 AVIG).

2. Ihr obliegen ferner alle Aufgaben, welche gemäss AVIG und AVIV der kantonalen Amtsstelle zugewiesen sind und nicht gemäss Art. 9 dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragen werden.

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