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Art. 9 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen

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Art. 9 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen

1. Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR. Er kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.

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