824.01
CH-AR
Art. 9 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen
Art. 9 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen
1. Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR. Er kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.