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Art. 8 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Finanzierung der paritätischen Kommissionen

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Art. 8 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Finanzierung der paritätischen Kommissionen

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

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