Art. 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Datenschutz und Zusammenarbeit
Art. 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Datenschutz und Zusammenarbeit
1. Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute sind über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
2. Die Organe nach dieser Verordnung sowie die Kantonale Steuerverwaltung, das Amt für Inneres, Sozialversicherungsträger und mit der Sozialhilfe befasste Stellen können gegenseitig Informationen austauschen, wenn sie über hinreichende Informationen verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen.
3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit den mit der Durchsetzung eines Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen Vereinbarungen über den gemeinsamen Vollzug der sich aus Art. 7 EntsG und Art. 360b OR ergebenden Kontroll- und Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten zu treffen.