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Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Auskunft und Einsichtnahme

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Art. 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Auskunft und Einsichtnahme

1. Die tripartite Kommission, das Arbeitsinspektorat und die beigezogenen Fachleute haben in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, welche für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.

2. Im Streitfall entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.

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