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Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Sanktionen

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Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Sanktionen

1. Das Arbeitsinspektorat verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 EntsG.

2. Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

3. Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an das Obergericht weiter gezogen werden.

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