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824.01 CH-AR

Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Beizug von Fachleuten

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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Beizug von Fachleuten

1. Die tripartite Kommission und das Arbeitsinspektorat können Fachleute beiziehen.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen über den Beizug von externen Fachleuten zu treffen.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt die Höhe und Modalitäten der Entschädigung externer Fachleute fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 64.127 (Art. 4 Abs. 1 ZDV)
Foundation Denied Civil Service Placement Status Due to Ideological Advocacy
This provision was used to reject the application because the activities of the applicant would involve influencing the political opinion formation process and spreading ideological ideas, which is prohibited for civil service workers.