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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Arbeitsinspektorat

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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Arbeitsinspektorat

1. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell A.Rh. ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-4282/2017 (Art. 2 Abs. 2 ZDV)
Civil Servant Denied Deferment Despite Health and Job Loss Claims
Cited in the context of the applicant's obligation to complete the long service by the end of the year in which they reach the age of 27.