824.01
CH-AR
Art. 10 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen - Inkrafttreten
Art. 10 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.