Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.01 CH-AR

Gegenstand

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen.

1. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell A.Rh. ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG.

1. Die tripartite Kommission nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben

a) Art. 360a und 360b OR;

b) Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;

c) Art. 7 Abs. 1 lit. b EntsG.

1. Die tripartite Kommission und das Arbeitsinspektorat können Fachleute beiziehen.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen über den Beizug von externen Fachleuten zu treffen.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt die Höhe und Modalitäten der Entschädigung externer Fachleute fest.

1. Das Arbeitsinspektorat verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 EntsG.

2. Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

3. Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an das Obergericht weiter gezogen werden.

1. Die tripartite Kommission, das Arbeitsinspektorat und die beigezogenen Fachleute haben in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, welche für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.

2. Im Streitfall entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.

1. Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute sind über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.

2. Die Organe nach dieser Verordnung sowie die Kantonale Steuerverwaltung, das Amt für Inneres, Sozialversicherungsträger und mit der Sozialhilfe befasste Stellen können gegenseitig Informationen austauschen, wenn sie über hinreichende Informationen verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit den mit der Durchsetzung eines Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen Vereinbarungen über den gemeinsamen Vollzug der sich aus Art. 7 EntsG und Art. 360b OR ergebenden Kontroll- und Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten zu treffen.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

1. Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR. Er kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.

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